Verträge und Honorarvereinbarungen

Medizinrecht betrifft Rechtsbeziehungen, an denen ein Mediziner oder Krankenhaus beteiligt ist. Hierzu gehört der Behandlungsvertrag, wobei der zivilrechtlichen Haftung des Arztes für Behandlungsfehler als Vertragsverletzungen besonderes Gewicht zukommt.

Neben diesem konfliktbereinigenden Bereich spielt das Vertragsrecht der Heilberufe mit einem Schwerpunkt in der Vertragsgestaltung eine wichtige Rolle.
Ein wichtiger Bereich hierbei ist die juristische Beratung aus Anlass der Übergabe bzw. Übernahme von Arzt- und Zahnarztpraxen, wobei je nach Bedarf die rechtliche Überprüfung eines vorhandenen oder (vorzugswürdig) die Erstellung eines individuellen Gegebenheiten Rechnung tragenden Praxisübernahme-Vertrags einschließlich der Begleitung von Vertragsverhandlungen besorgt werden kann.

Auch das in der GOÄ geregelte Gebühren- und Vergütungsrecht, das den Honoraranspruch des Arztes begründet, gehört in den vertragsrechtlichen Bereich des Medizinrechts.

Ferner ist die Patientenverfügung von Relevanz für das Behandlungsverhältnis (mit und ohne Vertrag zwischen Arzt und Patient). Dies beruht darauf, dass eine solche Regelung auch Auswirkungen auf die ärztliche Heilbehandlung im Sinne „richtigen“ bzw. rechtlich verantwortbaren Handelns hat.
Dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Patientenverfügung im Betreuungsrecht enthalten ist, beruht auf dem sachlichen Zusammenhang: häufig liegt im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung auch eine Betreuungssituation vor und spielt die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Betreuer zum Wohle des Betreuten eine ausschlaggebende Rolle. Weitere rechtliche Gestaltungsmittel in diesem Kontext sind deshalb Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.

Die mannigfaltigen Erfahrungen der „Kanzlei Dr. Scholtz“ bei Konzipierung und Prüfung von Verträgen kommen auch im medizinvertragsrechtlichen Kontext zum Tragen, wobei allgemeine „Kunstgriffe“ der Vertragsgestaltung vorteilhaft mit spezifischen Kenntnissen des Medizinrechts verknüpft werden können.

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